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   OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06   

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https://dejure.org/2007,49079
OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06 (https://dejure.org/2007,49079)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2007 - DSNot 11/06 (https://dejure.org/2007,49079)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2007 - DSNot 11/06 (https://dejure.org/2007,49079)
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  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Bei den nach Maßgabe des § 113a Abs. 8 BNotO a.F., jetzt § 113 Abs. 17 BNotO von den Notaren zu erhebenden Abgaben, aus denen unter anderem die Einkommensergänzung bestritten wird, handelt es sich um so genannte Sonderabgaben (vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 151, 252, 259 ), sie werden mithin - anders als Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) - unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet.

    Den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG genießt die Einkommensergänzung daher nicht (vgl. BGHZ 151, 252, 259 ).

    Als solcher ist die Einkommensergänzung nur deshalb gerechtfertigt, weil sie dazu beiträgt, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu erhalten (vgl. BGHZ 151, 252, 254 m.w.N.).

    Diese Anforderungen gelten auch für die untergesetzliche Normgebung und finden namentlich Anwendung, wenn die gesetzlich verankerte Ergänzung des Berufseinkommens der Notare in ihrem satzungsmäßig bestimmten Umfang eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 151, 252, 257 ).

    Es liegt nicht nur im Interesse dieser (weitaus größeren) Gruppe von Notaren, sondern entspricht der Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat" (vgl. BGHZ 151, 252, 254 ), welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Notars beinhaltet (§ 17 Abs. 1 BNotO), wenn die Antragsgegnerin Eingriffe in das Umlageverfahren, die als solche für dessen Konsolidierung notwendig sind, zunächst auf der Empfängerseite vornimmt.

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - ( BVerfGE 111, 191 = DNotZ 2004, 942 = NJW 2005, 55 [BVerfG 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94]), worin § 113a BNotO a.F. für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, jedoch weiter anwendbar erklärt und ferner dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, bis Ende des Jahres 2006 eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zu treffen, sei der insoweit vorläufig weiter amtierende Verwaltungsrat der Antragsgegnerin daran gehindert gewesen, für das Kalenderjahr 2005 eine derart weitreichende Änderung ihrer Hauptsatzung wirksam vorzunehmen.

    a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung allerdings nicht bereits daraus, dass als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - der seinerzeit amtierende Verwaltungsrat der Antragsgegnerin bis zu der Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes nur eingeschränkte Befugnisse gehabt hätte.

  • BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

    Höhe der Einkommensergänzung eines Notars

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Im Rahmen ihrer Satzungskompetenz ist die Antragsgegnerin gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO a.F. - für § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO in der jetzigen Fassung gilt nichts anderes - befugt, die ihr als Pflichtaufgabe zugewiesene Ergänzung des Berufseinkommens in einem eigenständigen Regelungssystem inhaltlich auszugestalten und dabei das Maß des "Erforderlichen" zu bestimmen ( BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (vgl. BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Insoweit gebieten aber die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dem Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem der Änderung der Rechtslage zugrunde liegenden Allgemeininteresse und dem dadurch beeinträchtigten individuellen Interesse an deren Beständigkeit (vgl. BVerfGE 103, 392, 403 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Sie ist insoweit, wie auch bei der Regelung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Notare nach Maßgabe des § 113a Abs. 3 Nr. 2 BNotO a.F. (vgl. dazu BGHZ 126, 16, 27 ff. ), jetzt in § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO klargestellt, insbesondere nicht an das so genannte Versicherungsprinzip gebunden, muss also keine Rücksicht auf die individuelle Dauer und Höhe der Abgabenleistung des jeweiligen Notars nehmen.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Vielmehr gebietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dem Normgeber, den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (vgl. BVerfGE 76, 256, 359 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Dabei ist die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die rechtsunwirksame, aber noch im Jahr 2004 für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 beschlossene Änderung des Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung a.F. nicht gehindert, diese auch in Bezug auf das Jahr 2005 - das Verbot echter Rückwirkung greift unter solchen Umständen mangels schützenswerten Vertrauens nicht ein (vgl. BVerwGE 67, 129 [BVerwG 15.04.1983 - BVerwG 8 C 170.81] ) - durch eine inhaltsgleiche Neubestimmung des "erforderlichen" Maßes der Einkommensergänzung zu ersetzen, welche durch die Aufnahme von Übergangsregelungen oder -fristen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gerecht wird.
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